Positive Entscheidung
Bundesfinanzministerium bestätigt Steuerfreiheit der Neustart Kultur-Stipendien
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© Caleb Oquendo via pexel.com
Schon vor einigen Monaten stellte der Bund klar, dass die von den Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort und VG-Bild vergebenen Stipendien nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.
Gleicher Topf, verschiedene Regeln
Strittig war die steuerliche Behandlung der Stipendien des Deutschen Musikrats, des Musikfonds und des Pop Stipendiums der BV Pop. Bezüglich dieser Stipendien kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen der jeweiligen Finanzämter. Teilweise wurden sie als einkommensteuerpflichtig bewertet, teilweise als steuerfrei.
Diese Situation war besonders absurd, weil die Stipendien aus dem selben Topf stammten (nämlich Neustart Kultur) und nur von unterschiedlichen Institutionen vergeben wurden. Eine Ungleichbehandlung lässt sich daher nicht rechtfertigen. Weitere Informationen zu diesem Thema sind hier.
Gleiches soll gleich behandelt werden
Zu dieser Entscheidung ist auch jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) gelangt. In einer Stellungnahme, die der Neuen Musikzeitung vorliegt [Link zum PDF], erklärt das Ministerium, die Kriterien für die steuerliche Behandlung von Neustart Kultur-Stipendien der Verwertungsgesellschaften seien auch bei der Prüfung von Bezügen aus anderen Neustart Kultur-Stipendienprogrammen anzuwenden". Die Prüfung der Steuerfreiheit solle nach den gleichen Kritierien erfolgen.
Zudem kündigte das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder zu bitten, dieser Linie zu folgen. Gleichzeitig erklärt das BMF: "Eine abschließende Entscheidung über alle Stipendienprogramme ist damit nicht verbunden."
Zufriedenheit beim Musikrat
Prof. Martin Maria Krüger, Präsident des Deutschen Musikrates begrüßt, dass das BMF "Klarheit und eine Berufungsgrundlage für die Empfänger:innen aller Neustart Kultur-Stipendien gegenüber den Finanzämtern hergestellt" habe:
"Damit ist nun endlich geregelt, dass für alle NEUSTART KULTUR-Stipendien – nicht nur für die von den Verwertungsgesellschaften ausgegebenen – eine Steuerbefreiung gelten muss: So wird die wirksame Hilfe dieser Stipendien, die in der Corona-Zeit so vielen freischaffenden Kreativen ihre Existenz gesichert haben, nicht rückwirkend geschmälert."
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