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Verträge im Live-Geschäft: Alle Infos zum Tourneevertrag – mit Checkliste
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![Verträge im Live-Geschäft: Alle Infos zum Tourneevertrag – mit Checkliste](https://storage.googleapis.com/leitmotiv-multi/regio-image-2023-07/3057516/xtralarge/pexels_alena_darmel_7641842.jpg)
Trotz seines Namens kann sich der Einzeltitelvertrag auf viele Songs beziehen. © Alena Darmel via pexels.com
1. Vertragsparteien
Wie beim Konzertvertrag kommt der Tourneevertrag zwischen dem Künstler und dem Veranstalter zustande.
Etablierte Künstler gründen häufig auch eine eigene Gesellschaft (z.B. eine GmbH), deren Gesellschaftszweck die Vermittlung von Auftritten für den Künstler ist. In diesen Fällen kann die GmbH des Künstlers in eigenem Namen den Vertrag mit dem Veranstalter abschließen.
Die GmbH verpflichtet sich dann gegenüber dem Veranstalter den Künstler für die Tournee gemäß den Bestimmungen des Tourneevertrages zur Verfügung zu stellen.
2. Vertragsgegenstand
Anders als beim Konzertvertrag ist beim Tourneevertrag nicht nur ein Konzert Vertragsgegenstand, sondern eine Vielzahl von Konzerten.
Sehr ausführliche Regelungen finden sich in Tourneeverträgen dazu, wer die Produktionskosten der Bühnenshow und die örtlichen Kosten trägt.
Wie beim Konzertvertrag verpflichtet sich der Künstler, eine von ihm selbst bestimmte, weisungsunabhängige künstlerische Leistung zu erbringen, auf deren Inhalt und Gestaltung der Veranstalter keinen Einfluss nehmen kann.
Der Veranstalter verpflichtet sich im Gegenzug, dem Künstler hierfür die vereinbarte Vergütung zu zahlen sowie die vertraglich vereinbarten Auftrittsvoraussetzungen wie z.B. Technik, Bühne, Garderobe und Catering zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen sind die Bestimmungen sehr ähnlich denen des Konzertvertrags, weshalb auf den entsprechenden Artikel verwiesen werden kann.
3. Kooperationsvertrag mit einem örtlichen Veranstalter
Im deutschen Tourneebusiness schließen die Tour-Veranstalter sehr häufig einen sogenannten Kooperationsvertrag mit dem sogenannten örtlichen Veranstalter ab.
In diesem Kooperationsvertrag wird festgelegt, dass der örtliche Veranstalter die organisatorische Durchführung des Konzertes übernimmt. Die rechtliche Gestaltung und die Aufteilung der Einnahmen kann unterschiedlich gestaltet werden (ausführlich dazu: Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, § 2 Rz.65 ff.
Es kann vereinbart werden, dass der örtliche Veranstalter lediglich den Veranstalter vertritt (Arrangement Deal) oder dass er im eigenen Namen und die Veranstaltung auf eigene Rechnung durchführt und im Gegenzug dem Veranstalter ein Honorar oder eine Beteiligung an den Einnahmen zahlt (Michow in: Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft 7. Auflage 2018, Rz. 25 m.w.N.).
4. Checkliste
Analog zum Konzertvertrag sollte auch der Tourneevertrag eine Regelung folgender Punkte enthalten (siehe auch Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, § 66 RZ 20):
Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, insbesondere der genauen Firmierung also z.B. GmbH, GbR o. ä. sowie ggf. Vertretungsverhältnisse
Auftrittsorte, Auftrittszeiten, Anwesenheitszeiten, Spieldauer
Höhe der Vergütung, Festvergütung, Umsatzbeteiligung, Fälligkeit, ggf. Reise- und Übernachtungskosten
Regelung der Gage: Erhält der Vergütungsgläubiger (Künstler) eine Festvergütung und/oder wird er am Umsatz der Veranstaltung beteiligt?
Regelungen zu Bühnengestaltung, Technik, Backstage/Garderobe und Catering
Regelung von Steuerfragen wie z.B. fällt Umsatzsteuer an und wenn ja in welcher Höhe?
Wer entrichtet die Künstlersozialabgabe? (In der Regel ist das der Veranstalter)
Meldung und Bezahlung der Abgaben für Verwertungsgesellschaften wie z.B. GEMA und GWVR (In der Regel ist das der Veranstalter)
Wer erstellt Werbematerialien und wer trägt die Kosten hierfür? Wie lange dürfen Werbematerialien genutzt werden? Müssen Werbematerialien freigegeben werden?
Wer trägt die Kosten der Produktion?
Regelung für den Fall der Ausfall der Veranstaltung wegen Krankheit, bei Verschulden des oder der Künstler, bei Verschulden des Veranstalters und bei höherer Gewalt
Darf das Konzert audiovisuell aufgezeichnet werden und wenn ja: Von wem darf es ausgewertet werden?
Festlegung des Gerichtsstands
Regelungen zur Haftungsbegrenzung
Sonstiges, wie z.B. die Verpflichtung zur Schriftform oder die salvatorische Klausel, d.h. die besagt, dass ein Vertrag auch dann gültig ist, wenn einzelne Klauseln unwirksam sind
Sonderfälle bei Konzerten mit internationalem Bezug
Bei Auftritten im Ausland oder Vertragspartner aus dem Ausland muss die Frage geregelt werden, welches Recht zur Anwendung kommt.
In steuerlicher Hinsicht ist bei ausländischen Acts zu klären, wer die sogenannte Quellensteuer trägt. Soll die Quellensteuer vom Veranstalter zusätzlich übernommen werden oder wird sie im Wege des Steuerabzugs von der Vergütung abgezogen?
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