Zwischen Pop und Paragraphen
Zehn Punkte zum Urheberrecht: (6-10) Von freier Musik bis zu der Sache mit den Samples
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Zwischen Pop und Paragraphen. © Sandra Niggemann
Hast du den ersten Teil verpasst? Dabei ging es unter anderem um Verwertungsgesellschaften, Nutzungsrechte und das Märchen von den vier Takten!
Zwischen Pop und Paragraphen: Punkte 1-5 jetzt lesen
6. Die Sache mit den Samples
Ein ganz ähnliches Thema wie das "Märchen von den vier Takten" ist die Frage, ob man Audio-Samples aus anderen Songs benutzen darf.
Der aufmerksame Leser wird nun einwenden, dass man durchaus Passagen in Charts-Produktionen findet, die keine urheberrechtlich relevante Schöpfungshöhe erreichen. Eine monotone Basslinie auf einem einzigen Akkord, ohne signifikante Leitmelodien – das darf man doch wohl verwenden, oder?
Nun gibt es neben dem Urheberrecht aber noch verwandte Schutzrechte. Die Studio-Musiker, der Produzent und die Plattenfirma sind zwar nicht im urheberrechtlichen Sinne am Werk beteiligt, haben aber dennoch Rechte daran.
Da genügt es dann auch nicht, einfach nur die Quelle anzugeben, sondern man braucht ausdrücklich die Erlaubnis der Rechteinhaber. In der Regel wird da die Plattenfirma oder das Label der richtige Ansprechpartner sein.
7. Coverversionen
Die bereits veröffentlichten Songs anderer Künstler darf man nachspielen, und das funktioniert auch ziemlich unbürokratisch, sofern die Songautoren ihre Werke über die GEMA verwerten lassen (das betrifft fast alle Songs, die man aus den Charts und aus Funk und Fernsehen kennt; für internationale Songautoren übernimmt die GEMA in Deutschland dann stellvertretend die Rolle der jeweiligen ausländischen Verwertungsgesellschaft).
Beim Livekonzert ist es Aufgabe des Veranstalters, der GEMA die gespielten Stücke zu melden. Doch Achtung: Wer auf der eigenen Webseite Coverversionen streamt oder zum Download anbietet, ist selbst dafür verantwortlich, entsprechend an die GEMA zu melden und natürlich auch dafür zu bezahlen. Die Urheber der Stücke haben nämlich einen Anspruch auf Vergütung, und die GEMA kontrolliert stichprobenartig.
Am Rande erwähnt sei, dass dieser Urheberrechtsschutz auch für die Songtexte gilt. Hierzu hatte Heise Online vor einigen Jahren über eine Abmahnwelle berichtet.
8. Kreativ covern – Bearbeitung eines Werks
Komplizierter wird es, wenn man Songs anderer Künstler nicht einfach nur nachspielt, sondern sie umarrangiert oder neu betextet (zum Beispiel als Übersetzung in eine andere Sprache). Wenn man das Werk signifikant verändert, liegt nämlich eine Bearbeitung vor, und für die braucht man die Erlaubnis des Urhebers.
Nun ist nicht jede Coverversion, die ein bisschen anders klingt, gleich eine urheberrechtliche Bearbeitung. Die Grenzen sind fließend, und eine rechtlich verbindliche Auskunft können wir an dieser Stelle nicht geben. Klare Indizien für eine Bearbeitung sind aber:
- Veränderungen am Text
- Veränderungen der Akkordfolge
- Das Einfügen neuer Melodieläufe
Auch dann, wenn man durch die eigene Interpretation die Aussage des Liedes verändert, kann eine Bearbeitung oder sogar ein entstellender Eingriff am Werk vorliegen.
Will man alles korrekt machen, wendet man sich am besten an den zuständigen Verlag, falls man einen bekannten Song bearbeiten möchte. Wird die Bearbeitung freigegeben, dann darf man diese neue Version sogar als eigenständiges Werk bei der Verwertungsgesellschaft anmelden und wird dann normalerweise zu einem Zwölftel an den Einnahmen beteiligt.
Häufig wird die Bearbeitung lediglich geduldet. Dann darf man seine Version zwar aufführen oder veröffentlichen, doch von den GEMA-Einnahmen profitieren ausschließlich die Autoren des Originalwerks. Leider kommen auch Absagen vor.
Was bedeutet das nun in der Praxis? Wer einmalig bei einer offenen Bühneshow im Gemeindesaal des Dorfs die eigene Interpretation eines Pop-Klassikers spielt, hat sicher ein sehr geringes Risiko, Probleme zu bekommen. Wer hingegen im größeren Stil auf Tour geht, kann sich vor allem dann Ärger einhandeln, wenn er die Aussage des Originalwerks dabei verändert. So soll Bernd Stelters Version von „Atemlos“ gar nicht gut bei Autorin Kristina Bach angekommen sein (siehe hier). Solche Fälle können vor Gericht enden.
Allerdings sollte man die Kirche im Dorf lassen: Wer respektvoll mit dem Repertoire anderer Künstler umgeht und sich textlich und melodisch an das Original hält, wird wohl in den seltensten Fällen Ärger bekommen.
9. Freie Musik
GEMA-freie Musik ist nicht automatisch kostenlos oder frei nutzbar. Solange der Urheber nicht explizit entsprechende Nutzungsrechte einräumt, genießt sein Werk auch ohne GEMA-Anmeldung denselben Schutz, wie ein Lady Gaga-Hit! Einige Songschreiber erlauben aber die freie Nutzung ihrer Songs, beispielsweise im Rahmen einer Creative Commons-Lizenz.
Dabei sind immer die Bedingungen zu beachten. So kann es sein, dass sich die freie Nutzung auf nichtkommerzielle Zwecke beschränkt – Konzerte mit zahlenden Gästen sind dann schon problematisch.
Ist der Autor eines Songs vor mehr als 70 Jahre verstorben, so gilt das Werk als gemeinfrei. Du darfst es nachspielen oder Teile daraus verwenden. Doch Vorsicht: Die Bearbeitung dieses Werks durch andere Künstler genießt dann wieder Urheberrechtsschutz (Beispiel: „Zehn kleine Jägermeister“ der Toten Hosen).
10. Mehr als Urheberrecht
Heute steht man als Musiker nicht nur auf der Bühne, sondern hat meist auch eine Webseite und Profile in sozialen Netzwerken. Hier gibt es mehr als nur das Urheberrecht zu beachten.
Wer zum Beispiel Video- und Fotomaterial verwendet, sollte vorher abklären, dass alle abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind – insbesondere jene Leute, die zum zentralen Element eines Bildes werden und nicht bloß „Beiwerk“ sind.
Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von Markennamen und Logos, etwa bei der Wahl des Bandnamens oder der URL zur Webseite. Auch so banale Dinge wie ein unvollständiges Impressum und fehlende Datenschutzerklärung laden Abmahnanwälte zum Geldverdienen ein. Rechtssichere Tipps hierzu geben fachkundige Juristen. Du solltest aber auf jeden Fall darauf achten, dass dein Impressum und deine Datenschutzerklärung von jeder Unterseite der Webpräsenz mit einem Mausklick erreichbar und entsprechende Links gut sichtbar platziert sind. Stelle sicher, dass die vollständige Postadresse, eine Telefonnummer und eine E-Mailadresse angegeben sind.
Außerdem gelten Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht nur für Musik, sondern auch für vieles andere, das man posten und teilen kann. Bei Nutzung von Bildmaterial, das man „irgendwo im Internet“ gefunden hat, sind vorher die Rechte abzuklären. Angaben zur Quelle und dem Fotografen reichen nicht aus! Fernsehsendungen oder Filme darf man nicht ohne Erlaubnis für die eigene Webseite oder in Videoclips der Band nutzen – auch nicht auszugsweise!
Vorsicht ist ebenso geboten, wenn man Zeitungsausschnitte zu Berichten über die Band hochlädt oder Pressetexte per Copy & Paste im eigenen Blog und sozialen Netzwerk teilt.
Euer Feedback
Was sind eure Erfahrungen rund um das Urheberrecht? Habt ihr schon böse Überraschungen erlebt? Oder kennt ihr positive Beispiele im Umgang mit Songmaterial? Schreibt uns eure Meinung hier in den Kommentaren!
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